1. Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldugt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verureilt werden, die im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen ode internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwere Kraft verhängt werden als die, welche im Zeitpunkt der Begehung er strafbaren Handlung anwendbar war.
2. Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verureilt werden, die im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen ode internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwere Kraft verhängt werden als die, welche im Zeitpunkt der Begehung er strafbaren Handlung anwendbar war.
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