Thursday, December 18, 2008

Artikel # 18 Gewissens- und Religionsfreiheit

Jeder Menschen hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gotesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.

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