Thursday, December 25, 2008

Artikel # 25 Soziale Betreuung

1. Jeder Mensch hat Ansprcuh auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Fanilie Gesundheit und Wohlbefinden einschliesslich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Führsorge gewährleistet; er hat das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitlosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.

2. Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche und uneheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

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