Monday, December 29, 2008

Artikel # 29 Grundpflichten

1. Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.

2. Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschliesslich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen GEsellschaft zu genügen.

3. Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Wiederspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

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